Aktuelle Meldungen: ABGESAGT// 24-stündiger Streik der Fluglotsen in Frankreich vom 25.04.2024

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Kundeninformation

  • EU: Handgepäckregelung (gültig seit dem 6. November 2006)
  • Hinweis zur Haftungsbeschränkung im internationalen Luftverkehr
  • Schwarze Liste der Fluggesellschaften  
  • Eintrag von Kindern im Reisepass (gültig ab dem 26. Juni 2012)
  • Hinweis über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
  • Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle


EU: Handgepäckregelung (gültig seit dem 6. November 2006)  
Die neuen Vorschriften für das Handgepäck von Fluggästen treten am Montag, dem 6. November 2006 in Kraft. Die Richtlinien der EU entsprechen weitgehend den Vorgaben der US-Behörden, die seit Ende September für alle Flüge in die und aus den USA bestehen. Nach den neuen einheitlichen Regelungen wird die Mitnahme von Flüssigkeiten, Gels und Cremes auf 100 Milliliter pro Behältnis beschränkt. Diese müssen in einem verschließbaren, transparenten Plastikbeutel mit einem Volumen von maximal einem Liter verstaut werden und an der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden. Pro Passagier darf ein Beutel mit an Bord genommen werden. Passagiere können aber Alkohol, Parfüms und andere Flüssigkeiten nach der Sicherheitskontrolle an den Gates und im Flugzeug kaufen. Das gilt allerdings nicht für Flüge in die USA. Dort gelten die strengeren Vorschriften. Die Regeln gelten für alle Flüge mit Abflugflughafen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, von Norwegen und Island sowie auf allen Flügen aus den USA und Kanada.  

 

Gepäckbestimmungen 
Bitte beachten Sie, dass abhängig von der ausführenden Fluggesellschaft die Freigepäcksgrenzen variieren können. In der Regel ist in der Economy Class pro Person 1 Gepäckstück von maximal 15 bzw. 20 kg Gesamtgewicht sowie ein kleines Handgepäckstück ohne Zuschlag erlaubt. Kinder unter 2 Jahren haben weder Anspruch auf einen Sitzplatz noch auf Freigepäck. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig vor Abreise direkt bei der ausführenden Fluggesellschaft (z. B. auf deren jeweiliger Internetseite) über die für Ihren Flug aktuell gültigen Gepäckbestimmungen.

 

Wie funktioniert die Mitnahme von Sondergepäck?
Für die Beförderung von Sperr- und Sportgepäck wie z.B. Fahrräder, Tauch-, Golf- oder Surfausrüstung wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an ihr Reisebüro. Bitte beachten Sie, dass der Transfer von Sperr-, und Sportgepäck zum/vom Hotel nur auf rechtzeitige Anfrage möglich ist und zusätzliche Kosten vor Ort entstehen können.

 

Was mache ich bei Beschädigung oder Verlust meines Gepäcks?
Bei Beschädigung oder Verlust Ihre Gepäcks auf Ihrem Flug lassen Sie sich bitte umgehend am Schalter der Fluggesellschaft eine Bescheinigung (PIR – Property Irregularity Report) ausstellen. Ohne diese Bescheinigung erflogt seitens der Reisegepäckversicherung kein Schadensersatz. 

 

Hinweis zur Haftungsbeschränkung im internationalen Luftverkehr  
Die Haftung bei Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegt im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Warschauer Abkommens oder des Montrealer Übereinkommens. Welches Abkommen zur Anwendung kommt richtet sich danach, welche Staaten die jeweiligen Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.
Nachfolgend können Sie den Text des Montrealer Übereinkommens einsehen: Montrealer Übereinkommen

Über folgenden Link Ratifizierungsübersicht können Sie einsehen, welche Vertragsstaaten das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen. Das Warschauer Abkommen wurde in der Folgezeit durch

  • das Haager Protokoll vom 28.09.1955,
  • das Guadalajara-Zusatzabkommen vom 18.09.1961,
  • das Montreal Interim Agreement von 1966,
  • das Guatemala-City-Protokoll von 08.03.1971,
  • vier Montrealer Protokolle von 1975,
  • das "Malta-Agreement" von 1976
  • sowie regional in Teilbereichen durch besondere Regelwerke (z. B. Verordnung (EG) 2027/97 vom 9. Oktober 1997 "über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen" - ABl. EG vom 17. Oktober 1997 Nr. L 285/1)

fortgeschrieben. Die verschiedenen Regelwerke sind im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedstaaten in einem unterschiedlichen Umfang in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht alle Regelwerke ratifiziert. Soweit das Warschauer Abkommen zur Anwendung kommt, gilt im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den meisten Mitgliedstaaten das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 (BGBl. 1958 II S. 291, 312), soweit auch diese das Haager Protokoll ratifiziert haben. Das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls können Sie nachfolgend einsehen.

Warschauer Abkommen i.d.F. des Haager Protokolls

Hinweis auf (EG) 2027/97 mit Text
 

Schwarze Liste der Fluggesellschaften
Die Europäische Union veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine sogenannte "Schwarze Liste" derjenigen Fluggesellschaften, gegen die aufgrund von Sicherheitsmängeln oder -bedenken innerhalb der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist. Diesen Fluggesellschaften ist ein Start oder eine Landung auf Flughäfen innerhalb der EU nicht gestattet.

Airline Black-List: Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist".​​​​​​​


Hinweis über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Die Haftung des Beförderers bei Beförderungen von Reisenden auf See unterliegt im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck, dem Verlust oder der Beschädigung von Wertsachen sowie bei Reisenden mit Mobilitätseinschränkung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über die Unfallhaftung von Beförderern. Nähere Informationen über die geltenden Bestimmungen und Rechte des Reisenden aufgrund dieser Verordnung finden Sie auf www.fti-cruises.com unter dem Stichpunkt „Gut zu wissen“.